AGB's
Allgemeine Geschäftsbedingung
AGB´s von Cherry-Tattoo Stand 01.01.25
§1-Allgeimeine Geschäftsbedingungen
- 1.01 Die folgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller vertraglich vereinbarte Einigungen.
- 1.02 Diese werden geschlossen zwischen einem befugten Mitarbeiter von Cherry Tattoo, Inhaber: Alexander Jost, in Zweibrücken. Nachfolgend Cherry-Tattoo genannt und dem Auftraggeber der die Tätigkeit einem Mitarbeiter von Cherry-Tattoo in Auftrag gibt, nachfolgend “Kunde“ genannt.
- 1.03 Der Kunde willigt ein folgende Geschäftsbedingungen als Hauptteil der vertraglichen Vereinbarung zu zustimmen, sollte es zu einer Geschäftsbeziehung bzw. Vertrag/Vertragsvereinbarung zwischen dem Kunden und einem Mitarbeiter von Cherry-Tattoo kommen.
- 1.04 Die AGB´s sind mit der Vereinbarung eines Termin mit dem Kunden gültig und können bis zur Fertigstellung des Auftrags nicht geändert werden.
- 1.05 Änderungen der AGB können ausschließlich nur von Cherry-Tattoo und auch nur durch den Geschäftsführer vorgenommen werden.
- 1.06 Änderungen der AGB´s durch den Kunden ist ausgeschlossen.
- 1.07 Dem Kunden wird zu jeder Zeit die AGB´s in der Kategorie “AGB´s“ unter www.cherry-tattoo.de zu Verfügung gestellt.
- 1.08 Änderungen werden jedoch nicht bei laufenden Aufträgen gültig, hierzu gilt der jeweils letzte Stand der AGB´s. Ausnahme besteht jedoch, bei eine Gefährdung der Existenz von Cherry-Tattoo durch Mangelhafter oder fehlender Inhalte der AGB's bestehen oder entstehen könnte.
- 1.09 Ein Widerspruch der AGB´s zum Teil oder insgesamt während einer laufenden Vereinbarung ist nicht möglich.
- 1.10 Salvatorische Klausel: Sollte ein Teil der Vereinbarung nicht im Sinne des deutschen Recht oder dem zuständigen Rechtssystem im Ort der jeweiligen Zweigstelle liegen, ist nur dieser Teil der Vereinbarung gegenstandslos, der restliche Teil bleibt bestehend unberührt und unanfechtbar.
§2-Grundlegendes
- 2.01 Die Verträge bzw. Aufträge erfolgen in der Regel mündlich zwischen dem Kunden und Cherry-Tattoo. Somit ist der jeweilige Auftrag durch einen “Mündlichen Vertrag“ zustande gekommen.
- 2.02 Ein Mündlicher Vertrag ist gleich zustellen mit einem Vertrag in Schriftform und behält seine Rechtskraft.
- 2.03 Der Kunde hat entsprechende Nachweise über Teile der Vereinbarung mit der Quittung/Rechnung sowie der Terminkarte.
- 2.04 Cherry-Tattoo hat eine Kaution als Zahlung vom Kunden bei Vereinbarung erhalten, folgend “Anzahlung“ genannt. Diese wird verrechnet wenn der Vertrag mangelfrei und komplett erfüllt wurde.
- 2.05 Wird der Vertrag vom Kunden nicht oder nur mangelhaft erfüllt, entsteht Cherry-Tattoo ein finanzieller Schaden, der zum Teil mit der Anzahlung beglichen wird, Aufträge die mit den Kosten über die Anzahlung hinaus gehen würden, können nachträglich in Rechnung gestellt werden.
- 2.06 Mangelhafte Erfüllung des Vertrags entsteht, wenn vom Kunden nach Fertigstellung des Auftrages, die restliche Forderung nur teilweise und nicht vollständig beglichen wird.
- 2.07 Ungenügende Erfüllung das Vertrags entsteht, wenn vom Kunden nach Fertigstellung des Auftrags die restliche Forderung nicht und auch nicht teilweise beglichen wird.
- 2.08 Mangelhafte Erfüllung des Vertrags entsteht auch, wenn der Kunde deutlich verspätet zum Termin erscheint als vereinbart.
- 2.09 Ungenügende Erfüllung das Vertrags entsteht auch, wenn der Kunde zum Termin nicht erscheint, oder so viel später erscheint, dass dieser Termin weniger als 50% erfüllt, als Vereinbart wurde, .
- 2.10 Bei jeder Vereinbarung bekommt der Kunde Einblick in die AGB´s, diese sind zusätzlich im Studio einzusehen oder man kann diese jeder Zeit auf der Homepage von Cherry-Tattoo einsehen.
- 2.11 Ein Widerruf ist nicht möglich, wenn bereits mit Vorbereitungen und/oder mit Teile der Vereinbarung bereits begonnen wurde.
- 2.12 Zur Vorbereitung gehört das erstellen eines Motiv oder einer Zeichnung, auch wenn diese nicht fertig gestellt (zb. Skizziert) wurden.
- 2.13 Der Kunde zeigt dem Jeweiligen Mitarbeiter eine Vorstellung seines Tattoos in Bildform. Der Kunde kann die jeweiligen Motive ablehnen und eine Änderung fordern.
- 2.14 Für jede Änderung oder Ablehnung kann ein berechtigter Mitarbeiter von Cherry-Tattoo die Kosten für ein Motiv vom Kunden fordern. Diese entspricht maximal dem Stundensatz multipliziert mit dem Faktor Stundenwert je nach Zeitaufwand.
- 2.15 Sollte bereits ein Preis für den jeweiligen Auftrag vereinbart worden sein, kann sich dieser durch fordern vom Kunden für wesentliche und/oder nicht unerhebliche Änderungen, für den Kunden höher ausfallen als ursprünglich vereinbart.
- Wird vom Kunde das erstellte Motiv nicht reklamiert oder zur Änderung beauftragt, so kann frühestens nach 30 Tagen, fällige Kosten die noch nicht beglichen wurde, in Rechnung gestellt werden, sollte kein Termin vereinbart werden.
- 2.17 Ein Mitarbeiter von Cherry-Tattoo erstellt dem Kunden, am vereinbarten Termin ein Tattoo nach bestem Wissen und Gewissen. Die Künstlerische Freigestaltung von Cherry-Tattoo bzw. einem Mitarbeiter gehört nicht zu einem Mangelhaften Vertrag.
§-3 Anzahlung
- 3.01 Die Anzahlung erfolgt vom Kunden mit der Terminvereinbarung. Die Höhe der Anzahlung ergibt sich aus dem Aufwand des Auftrages und variiert.
- 3.02 Die Anzahlung wird bei erfüllter Vertragsvereinbarung, mit dem vereinbarten Gesamtpreis verrechnet, sofern keine weitere Kosten von Cherry- Tattoo an den Kunden entstanden sind.
- 3.03 Gültigkeit zum Nachweis gezahlter Anzahlungen, ist nur die jeweilige Quittung oder Kontoauszug.
- 3.04 Wird die Vertragsvereinbarung vom Kunden nur Ungenügend oder mangelhaft erfüllt, ist die Anzahlungen erloschen und wird weder erstattet noch verrechnet.
- 3.05 Wird die Vertragsvereinbarung vom Kunden nur Ungenügend oder mangelhaft erfüllt und der Aufwand zum Vorbereiten des Tattoos übersteigt den Anzahlungswert, kann von Cherry-Tattoo weitere Forderungen entstehen und dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
- 3.06 Wird die Vertragsvereinbarung von Cherry-Tattoo, durch nicht einhalten des Termin, nicht erfüllt, hat der Kunde Recht auf die Rückerstattung seiner Anzahlung für diesen Termin.
- 3.07 Übersteigt die bereits gezahlte Anzahlung die Vorbereitungskosten, bekommt der Kunde die Differenz ausgezahlt, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Der Kunde hat ein Anspruch innerhalb von 3 Monaten nach ursprünglichem Termin.
- 3.08 Bereits entstandene Kosten von Cherry-Tattoo gehen im Fall 3.06 zu lasten von Cherry-Tattoo und können dem Kunden nicht auferlegt werden.
- 3.09 Eine Erstattung der Anzahlung ist nicht möglich, wenn der Termin vom Kunden bereits Abgesagt oder verschoben wurde, oder mit der Arbeit für den Kunden bereits begonnen wurde.
§4-Preis/Leistung
- 4.01 Der Preis für die jeweiligen Aufträge hängt von mehreren Faktoren ab. Faktoren wie Größe, Farbe, Körperstelle und Aufwändigkeit spielen dabei eine große Rolle. Deswegen können Preise nur individuell ausgemacht werden und sind Einzelfall abhängig.
- 4.02 Die von Cherry-Tattoo angegebene Preise sind alle inklusive der Gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.) sofern nicht die Kleinunternehmerregelung §19 Abs. 1 UStG geltend gemacht werden kann und wird.
- 4.03 In der Regel werden Tattoo Vorbereitungen mit den jeweiligen Tattoo-Sitzung / Sitzungen verrechnet. Kommt es zu keinem Termin kann frühestens nach 30 Tagen von Cherry-Tattoo die Rechnungsdifferenz per Rechnung vom Kunden gefordert werden
- 4.04 Rechnungen für Vorbereitungskosten, wenn nicht pauschal vereinbart, werden im Stundensatz gerechnet. Dabei wird in 0,25 Schritten abgerundet und mit einem Stundensatz von 70,00 € Brutto inkl. Pause berechnet.
- 4.05 Rechnungen für die Tätowierung selbst, wenn nicht pauschal vereinbart, werden im Stundensatz gerechnet. Dabei wird in 0,25 Schritten aufgerundet und mit einem Stundensatz von 80,00 € Brutto inkl. Pause berechnet.
- 4.06 Tattoos und Piercings von Cherry-Tattoo werden nach bestem Wissen und Gewissen gestochen. Unebenheiten in Farbe und Motiv, sowie das unterlaufen der Farbe sind in einzelnen Fällen möglich, das hängt auch von vielen Faktoren ab, unter anderem von der Pflege nach dem Tattoo.
- 4.07 Die Dienstleistung von Cherry Tattoo, oder einem Mitarbeiter sind nach Vorgehensweise und/oder Aussehen frei gestellt und Überlassen.
- 4.08 Minimale unerhebliche Fehler gehören der Künstlerische Freigestaltung an und sind vom Anspruch eines Schadenersatz ausgeschlossen.
- 4.09 In der Künstlerischen Freigestaltung ist der Rechtsweg generell ausgeschlossen.
§5-Alterserklärung und Nachweise
- 5.01 Tattoos werden ab einem Alter von 18 Jahren mit einer Einverständniserklärung in der auf die AGB's, der Datenschutzerklärung sowie die Gefahren und den Haftungsausschluss hingewiesen wird.
- 5.02 Cherry-Tattoo benötigt das in 5.01 angegebene Dokument nur für den ersten Termin. Es behält seine Gültigkeit auch für zukünftige Aufträge, bis zu einem Widerruf.
- 5.03 Cherry-Tattoo benötigt für Erfassung zu Rechnungszwecken und zur Altersüberprüfung ein Gültiges Ausweisdokument des Kunden bei seinem ersten Termin.
- 5.04 Tattoos stechen wir frühstens ab einem Alter von 16 Jahren mit einer Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten und eine Kopie dessen Ausweises. Zudem ist das in 5.01 angegebene Dokument erforderlich.
- 5.05 In dieser Einverständniserklärung in 5.04 muss Name, Familienname, Geburtsdatum, Anschrift und Unterschrift des Erziehungsberechtigten, sowie das Motiv, Körperstelle an der es angebracht wird und die Größe ca. stehen (Max. 10% Abweichungen).
- 5.06 Solch ein Formular kann auch direkt im Tattoostudio ausgehändigt und/oder ausgefüllt und bestätigt werden.
- 5.07 Gleiches von 5.01 bis 5.06 gilt auch für Piercings.
§6-Bezahlung
- 6.01 Angegebene Preise sind nicht verhandelbar und unmittelbar nach ausgeführtem Auftrag in BAR zu begleichen. Alternativ kann auch per Echtzeit überwiesen werden, oder per PayPal (privat und per “Freunde“) bezahlt werden.
- 6.02 Sollte das Tattoo, von Seiten Cherry-Tattoo nicht komplett fertig gestellt worden sein, ist die bis dahin erbrachte Dienstleistung, Sitzung oder Vereinbarter Zwischenpreis bzw. Sitzungspreis zu begleichen.
- 6.03 Die sofortige Bezahlung ist ausnahmslos, da es sich um keine Ware handelt, die bis zur Begleichung Eigentum von Cherry-Tattoo wäre. Sondern vielmehr eine Kundenspezifische Anfertigung am/im Körper und kein Gegenstand.
- 6.04 Sollte der Kunde in 6.01 und 6.02 nicht erfüllen können, muss dieser für den Auftrag eine Auftragsbestätigung unterschreiben.
- 6.05 Mit einer Auftragsbestätigung, kann der Kunde Gebührenlos innerhalb des nächsten Werktages die Forderung in voller Höhe in BAR begleichen, unter Berücksichtigung des Zeitfenster von Cherry-Tattoo.
- 6.06 Wird nicht innerhalb der 24-Stunden Werktag ab Fertigstellung der Betrag komplett beglichen, erfolgt eine Rechnung per Post an den Kunden.
- 6.07 Wird eine Rechnung erstellt, befindet sich der Kunde bereits im Verzug und entstehende Gebühren sind mit zu entrichten.
§7-Nachstechen
- 7.01 Das so genannte “Nachstechen“ ist ein Prozess, der zum ausgleichen kleiner Fehler die durch den Vierheilungsprozess, wie etwa das verblassen einiger Stellen oder Stellen die Lückenhaft sein sollten.
- 7.02 Das Nachstechen ist in der Regel kostenlos, wenn notwendig und auch nur wenn vom Kunden kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Pflege des Tattoos und während der Verheilung ausgegangen werden kann.
- 7.03 Das Nachstechen kann aus gesundheitlichen Gründen frühestens drei Wochen nach dem ursprünglichen Termin für das Tattoo erfolgen. Es besteht kein Rechtsanspruch innerhalb der Frist.
- 7.04 Der Kunde hat innerhalb drei Monate nach Fertigstellung Zeit, einen Termin zum Nachstechen seines Tattoos mit Cherry-Tattoo zu vereinbaren. Entscheidend für diese Frist ist die Vergabe eines Termins nicht der Termin selbst.
- 7.05 Der Termin muss innerhalb üblicher Geschäftszeit mit einem befugten Mitarbeiter von Cherry-Tattoo vereinbart werden.
- 7.06 Wird vom Kunden aus kein Termin zum Nachstechen innerhalb der geltenden Fristen vereinbart erlischt der Anspruch auf diesen Termin und auf ein kostenloses Nachstechen entsteht kein Anspruch mehr.
- 7.07 Der Anspruch zum Nachstechen hat nur seine Gültigkeit, wenn das Tattoo von einem ursprünglichen Zeitpunkt befugten Mitarbeiter von Cherry-Tattoo zum gestochen wurde.
- 7.08 Nach dem ein Termin zum Nachstechen vom Kunden schon zwei mal verschoben wurde, erlischt sein Anspruch auf ein kostenloses Nachstechen nach dem dritten Termin.
- 7.09 Der Anspruch auf ein kostenloses Nachstechen erlischt auch, wenn der Kunde den Termin über 3 Monate nach dem ursprünglichen Tattoo Termin, hinaus verschieben möchte.
- 7.10 Nach dem ein Termin zum Nachstechen vom Kunden nicht fristgerecht abgesagt oder nicht wahrgenommen wurde, erlischt sein Anspruch auf ein kostenloses Nachstechen.
- 7.11 Die Anfragen zur Vereinbarung eines Termin muss, wegen dessen Verheilung und Befindlichkeit, vom Kunden aus erfolgen. Dies kann über den Weg der Rufnummer, Whatsapp, per Email oder über das Kontaktformular auf www.cherry-tattoo.de erfolgen.
- 7.12 Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§8-Terminplanung
- 8.01 Ein vereinbarter Termin ist an einen bestimmten Tag und Uhrzeit gebunden. Eine Verhältnismäßige Toleranz von 15 Minuten über der Zeit für den Kunden wird bei der Planung berücksichtigt und einkalkuliert.
- 8.02 Das Persönliche erscheinen des Kunden mit dem die Terminvereinbarung getroffen wurde ist erforderlich.
- 8.03 Der Kunde darf bei seinem Termin nicht unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstige Betäubungsmittel stehen, die den Geistigen oder Körperlichen gesunden Zustand beeinflussen, sonst gilt der Vertrag vom Kunden aus als ungenügend erfüllt.
- 8.04 Erscheint der Kunde an seinem Termin zu spät, so dass maximal 50% der Tätowierung nicht Fertig gestellt werden kann, gilt der Vertrag vom Kunden aus als mangelhaft erfüllt.
- 8.05 Erscheint der Kunde an seinem Termin zu spät, so dass mindestens 50% der Tätowierung nicht Fertig gestellt werden würde, wird mit dem Termin gar nicht erst begonnen und der Vertrag gilt vom Kunden aus als ungenügend erfüllt.
- 8.06 Für die Vergabe eines neuen Termin ist bei mangelhafter oder ungenügender Erfüllung die Anzahlungshöhe ohne Vorbereitungskosten fällig, sowie maximal die verlorene eingeplante Zeit im Sinne des Stundensatz.
- 8.07 Wenn ein Kunde seinen Termin zum Nachstechen fristgerecht verschieben oder absagen möchte, so dass der Anspruch auf das kostenlose Nachstechen nicht verfällt, muss er das Schriftlich tun. Dabei genügt eine SMS, per Email oder in Whatsapp mindestens 24 Stunden vor seinem Termin.
- 8.08 Wenn ein Kunde seinen Tattoo Termin fristgerecht verschieben oder absagen möchte, so dass es nicht zum Verlust der Anzahlung führt, muss
- er das Schriftlich tun. Dabei genügt eine SMS, per Email oder in Whatsapp mindestens 3 Tage vor seinem Termin.
- 8.09 Nach dem ein Tattoo Termin vom Kunden schon zwei mal verschoben wurde, führt nach dem dritten Termin zum Verlust der Anzahlung.
- 8.10 Kommt ein neuer Termin zur Fertigstellung des Auftrags durch den Kunden nicht zustande, gilt nach 3 Monaten der Vertrag als nicht erfüllt. Entscheidend ist das Datum der letzten Änderung bis zum Vereinbaren eines Termin, auch wenn dieser über der Frist hinaus vereinbart wurde.
- 8.11 Kommt ein Termin zur Fertigstellung eines bereits begonnenen Projektes, durch den Kunden nicht zustande, gilt nach 6 Monaten der Vertrag als nicht erfüllt. Entscheidend ist das Datum der letzten Änderung bis zum Vereinbaren eines Termin, auch wenn dieser über der Frist hinaus vereinbart wurde.
- 8.12 Werden Projekte mit einem angegebenen Preis angefangen, ziehen sich aber durch Terminverschiebungen und/oder durch aufteilen eines Projektes in mehrere Sitzungen, kann sich der Preis wegen Inflation oder auch Preisentwicklung des Studios verändern, auch nach oben.
- 8.13 Der Kunde muss davon ausgehen, dass eine Inflation und Preisentwicklung des Studios einen Anstieg von etwa 30% innerhalb von 12 Monate zum vereinbarten Preis dazu kommen kann.
§9-Angabenpflicht
- 9.01 Der Kunde darf in den letzten 48 Stunden vor und nach einem Tattoo kein Alkohol, Drogen, blutverdünnende Medikamente, starke Medikamente und andere Präparate einnehmen die den gesundheitliche Zustand beeinflussen können.
- 9.02 Der Kunde darf in den letzten 2 Wochen vor und nach einem Tattoo nicht unter Betäubung stehen.
- 9.03 Der Kunde muss sich bei seinem zuständigen Hausarzt informieren, ob evtl. eine Allergie gegen die Inhaltsstoffe der Farben vorliegen könnte. Diese können direkt im Tattoostudio eingesehen werden.
- 9.04 Der Kunde darf in den letzten 2 Wochen vor einem Tattoo kein Antibiotikum genommen haben.
- 9.05 Der Kunde darf in den letzten 4 Wochen vor und nach einem Tattoo nicht geimpft worden sein oder werden.
- 9.06 Der Kunde darf in den Letzten 3 Monaten vor einem Tattoo und 1 Monat nach dem Tattoo nicht unter Vollnarkose (geplant) operiert werden.
- 9.07 Der Kunde darf für eine Tätowierung nicht Schwanger sein und nach einer Austragung einer Schwangerschaft 3 Monate nicht tätowiert werden.
- 9.08 Hat der Kunde Kreislaufprobleme, Epilepsie oder Diabetes muss er die Eignung eines Tattoos durch den jeweiligen Facharzt abklären.
- 9.09 Eine Meldepflicht vom Kunden an den zuständigen Mitarbeiter von Cherry-tattoo vor Auftragsbeginn liegt vor, leidet der Kunde unter Hauterkrankungen oder andere ansteckende Krankheiten, die einen Mitarbeiter von Cherry-Tattoo verletzen, gefährden oder anstecken könnte.
- 9.10 Eine Überprüfung durch den zuständigen Mitarbeiter von Cherry-Tattoo bezüglich bedenkliche Angabenpflichten findet aus Datenschutzgründen sowie das Wahren vertraulicher Ärztlicher Daten nicht statt und muss vom Kunden aus gehen.
- 9.11 Die Pflicht dieser Angaben muss der Kunde ausgehend unbedingt eingehalten werden, da sonst Schadenansprüche vom Kunden an einen evtl. Geschädigten in Falle eines grob fahrlässiges verschweigen einem gesonderten Verfahren eingeklagt werden könnte.
§10-Bildrechte
- 10.01 Nach Fertigstellung des Tattoos hat der Inhaber oder ein Mitarbeiter von Cherry-tattoo das Recht, dieses Tattoo abzulichten.
- 10.02 Dieses Recht besteht auch, wenn durch das ablichten erkennbare Merkmale am Tattoo, zuvor gestochenen Tattoo oder in der nähe des Tattoos, die das Tattoo nicht direkt betreffen dem Kunden eindeutig zuzuordnen wären.
- 10.03 Gesichter werden zum Schutz der Daten unkenntlich gemacht, sollte sich das Tattoo in der nähe dieser Stelle befinden.
- 10.04 Alle Rechte von Fotos und auch das Kunstwerk selbst steht in der Schöpfung von Cherry-Tattoo und unterliegen dem Inhaber von Cherry-Tattoo als Urheber dem Urheberrecht.
- 10.05 Cherry-Tattoo ist zur Veröffentlichung von Fotos nicht verpflichtet.
- 10.06 Der Kunde darf eigene Fotos von den Kunstwerken ablichten und diese auch veröffentlichen, vorausgesetzt die Bilder werden nicht auf unmoralische, betrügerische oder Illegale Weise verwenden.
- 10.07 Der Kunde darf eigene Fotos von den Kunstwerken ablichten und diese auch veröffentlichen, vorausgesetzt die Bilder werden nicht als Eigenständige Tattoo Werke bezeichnet.
- 10.08 Der Kunde darf eigene Fotos von den Kunstwerken ablichten und diese auch veröffentlichen, vorausgesetzt sie werden nicht verwendet um den Ruf von Cherry-Tattoo oder einem Mitarbeiter zu schädigen.
- 10.09 Bilder unerlaubt zu veröffentlichen in Verbindung mit Rufschädigung oder Rufmord kann der Inhaber von Cherry-Tattoo eine Unterlassungsklage und einen Schadenersatzanspruch Juristisch geltend machen.
§11-Rechnungsverfahren und Mahnverfahren
- 11.01 Zahlt der Kunde nicht unmittelbar nach Fertigstellung, oder mit einem bereits bezahlten Gutschein und/oder nicht die volle vereinbarte Rechnungssumme in BAR, PayPal Freunde oder PayPal Dienstleistung + Gebühren, so erfolgt das Rechnungsverfahren.
- 11.02 Das Rechnungsverfahren bedeutet, dass der Kunde bereits im Verzug ist. Nach Unterzeichnung einer Auftragsbestätigung wird dem Kunden allerdings eine Frist bis zu dem darauf folgenden Werktag gewährt die Summe zu begleichen.
- 11.03 Ein Werktag liegt im Rahmen der Öffnungs- und Beratungszeiten von Cherry-Tattoo.
- 11.04 Wird der Frist, bis zu dem darauf folgenden Werktag die Rechnung zu begleichen, nicht nachgekommen, so wird eine Rechnung versendet. Das Versenden wird mit einer Pauschale zur Rechnungssumme belastet und ist bereits direkt gültig.
- 11.05 Zahlt der Kunde nach dem zusenden der Rechnung, nicht oder nur teilweise die Rechnungssumme bis zur in der Rechnung hinterlegten Frist, so erfolgt höchstens zwei weitere Mahnungen in nicht weniger als 14 Tagen abständen.
- 11.06 Zahlt der Kunde nach dem zusenden der letzten Mahnung, nicht oder nur teilweise die Rechnungssumme bis zur in der Mahnung hinterlegten Frist, beginnt das Gerichtliche Mahnverfahren.
- 11.07 Mit dem gerichtlichen Verfahren macht Cherry-Tattoo vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Jost, einen Schadenersatzanspruch und/oder Vertragsstrafe zu der Hauptforderung geltend.
- 11.08 Mit dem gerichtlichen Verfahren macht Cherry-Tattoo ein Verzugszins von 5,00% über dem jeweiligen Basis-Zinssatz geltend.
- 11.09 Verzugszinsen belaufen sich über die jeweilige Höhe der offen stehenden Forderung für die Dauer bis zur vollen Bezahlung. Diese werden Monatlich berechnet sofern kein Zahlungseingang erfolgt.
- 11.10 Mit dem Gerichtlichen Mahnverfahren kommen zusätzliche Kosten auf die Forderung vom Gericht zusätzlich zur Hauptforderung die vom Amtsgericht automatisch auferlegt werden.
- 11.11 Zusätzlich können im Gerichtlichen Mahnverfahren andere Unkosten die durch und wegen der Eintreibung der Forderung entstanden sind auferlegt werden, das könnte ein Inkassounternehmen, Gerichtsvollzieher, Privatdetektiv, Anwalts- und Gerichtskosten oder ähnliches sein.
- 11.12 Alle Kosten die Cherry-Tattoo durch das Eintreiben der Schulden entstehen sind bis zur vollen Höhe vom Schuldner zu tragen, die Kosten werden dabei so gering wie möglich gehalten.
- 11.13 Im Gerichtlichen Mahnverfahren erfolgt in der Regel ein Eintrag in Schuldenverzeichnis Schufa.
- 11.14 Im Falle des Gerichtlichen Mahnverfahrens wird entsprechend des Datenschutz ergänzt und gesammelte Daten des Kunden werden an Juristische Personen, Behörden, Amtsträger oder Firmen weiter gegeben zur Beschaffung der Forderung.
§12-Rechtliche Schritte
- 12.01 Hausrecht und Hausverbot unterliegt immer und ausnahmslos der Entscheidung des Geschäftsführers von Cherry-Tattoo.
- 12.02 Tätowieren ist gesetzlich eine Körperverletzung. Dem Kunden ist bewusst, das diese Prozedur Schmerzhaft sein kann und je nach Körperstelle bis zu Kreislaufprobleme führen könnte. Der Kunden hat demnach kein Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld
- 12.03 Termine werden somit im einvernehmen und wird entsprechend §226a StGB vereinbart.
- 12.04 Unsere Tattoos und Piercings werden nach bestem Wissen und Gewissen gestochen. Unebenheiten in Farbe und Motiv, sowie das unterlaufen der Farbe sind in einzelnen Fällen möglich und wird in keinster Weise entschädigt. Das Risiko solcher Fälle geht zu Lasten des Kunden, da dies der künstlerischen Freiheit gleich gestellt wird oder aber auch Haut bedingt vom Heilungsprozess zurück zu führen sein könnte.
- 12.05 Rechtsansprüche aus einem Minderjährigen Kunden gehen zu lasten des Erziehungsberechtigten, der die Haftung der Tattoo-Prozedur uneingeschränkt verbürgt hat.
- 12.06 Der Kunde hat vor dem Tattoo die Möglichkeit anhand einer Transfer Skizze, die ihm auf seine gewünschte Körperstelle aufgetragen wird, zu entscheiden ob dies seiner Vorstellung entspricht oder etwas geändert werden muss.
- 12.07 Wenn der Betrag nicht bezahlt werden kann und das Mahnverfahren einen Vorsatz oder Wiederholte Tätigkeit auch in anderen Unternehmen oder Privatpersonen vorweisen können, macht der Kunde sich des Betrug strafbar.
- 12.08 Ein Schadenersatz kann vom Kunden für den Ausfall eines Termin wie etwa Entschädigung der Fahrtkosten, Urlaub oder sonstige Bezahlbare Einschränkung nicht gestattet werden und entfällt. Der Kunde sollte seine Termine so Planen, dass ihm keine Unkosten oder Zusatzkosten zu verursachen.
§13-Schadenersatzansprüche
- 13.01 Im Mahnverfahren nach Begleichung der Forderung sind restliche Wechselansprüche erloschen und die Vertragsvereinbarung ist nicht erfüllt.
- 13.02 Im Rechnungsverfahren wird eine Rechnungspauschale in Höhe von 5,00€ zur Hauptforderung belastet.
- 13.03 Im Mahnverfahren, sowie andere außergerichtliche Schreiben, Auflistung ect., die zur Klärung oder Forderung beitragen und/oder notwendig sind, wird je eine Pauschale in Höhe von 2,50€ zur bestehenden Forderung belastet.
- 13.04 Kommt es zu gerichtlichen Verfahren, werden 25% der Hauptforderung, jedoch nicht weniger als 50,00€ als Vertragsstrafe geltend gemacht.
- 13.05 Alle im gerichtlichen Verfahren folgende Kosten, auf die Cherry-Tattoo in der Höhe der Kosten, die für den Kontakt und zur Eintreibung der Forderung zum Kunden notwendig sind, werden übertragen und auferlegt.
- 13.06 Cherry-Tattoo und der Geschäftsführer versuchen natürlich nach moralischer und geistiger vertretbarem Verhalten zu handeln, ein Verstoß hat somit nicht immer automatisch die Konsequenz die in den AGB's hinterlegt sind.
- 13.07 Eine Gewährleistung ohne Konsequenz für einen Verstoß ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Einzelfall.
§14-Datenschutzerklärung
- 14.01 Daten die vom Kunden gespeichert werden, betreffend den Namen (und Familienname) sowie eine Telefonnummer die dem Kunden zugewiesen werden kann und/oder eMail-Adresse die dem Kunden zugewiesen werden kann, werden ausschließlich zur Verwendung der Kontaktaufnahme zwischen dem Kunden und Cherry-Tattoo vertreten durch den Geschäftsführer verwendet.
- 14.02 Daten die vom Kunden gespeichert werden, betreffend den Namen, Familienname sowie die komplette Adresse werden ausschließlich zu Rechnungsnachweise für den Steuerberater und das Finanzamt verwendet. Über die Verwendung der Daten ab der Weitergabe zum Steuerberater haben wir keinen Einfluss.
- 14.03 Die Daten werden nur so lange gespeichert wie es gesetzlich für Rechnungsnachweise gespeichert werden muss. Alles darüber hinaus wird mit einer Frist von maximal ein Jahr von Cherry-Tattoo vertreten durch den Geschäftsführer automatisch gelöscht.
- 14.04 Im Falle eines Rechtsweges wird die Regelung der Datenschutzerklärung aufgehoben und alle gespeicherten Daten können an dritte zur Klärung von Rechtsfällen oder Forderungen weiter gegeben werden.
- 14.05 Daten werden Generell nicht für Werbezwecke verwendet und für diesen Zweck auch nicht weiter gegeben.
§16-Widerrufsrecht
Wir berufen uns vorsorglich auf die gesetzlichen Ausnahmen vom Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 4 BGB). Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die Bedürfnisse der Kunden zugeschnitten worden sind. Wie in unserem Fall der Tattoo-Prozedur, auf Grund der Beschaffenheit kann die Ware/Dienstleistung nicht zurück gegeben werden. Daher ist ein Widerruf in solchen Fällen ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wird gültig ab Beginn der Kundenspezifikation.